Hier eine Übersicht über die einzelnen Kapitel:
01: Berufswunsch Fotografie
Wunsch nach Anerkennung als Antrieb
Der Beruf Fotograf zwischen Klischee und Wirklichkeit
02: Fragen zur Eignung
Persönliche Eignung: „Macher“ vs. Bedenkenträger
Sachliche Voraussetzungen
Monetäre Voraussetzungen
Unterstützendes Umfeld
03: Der Einstieg in die Berufsfotografie
Praktika und Assistenzen
Die klassische, handwerklich geprägte Ausbildung
Der akademische Weg (Fotografiestudium)
Private Fotoschulen
Der autodidaktische Weg (Quereinstieg)
04: Das Fotostudio
Eigenes Studio vs. Mietstudio
Vor- und Nachteile einer Studiogemeinschaft
Tipps zum Mietvertrag
Tipps zur Lage
Tipps zur Eignung und zur sinnvollen Einrichtung des eigenen Fotostudios
05: Positionierung und Zielsetzung
Allrounder oder Spezialist?
Tätigkeitsbereiche
Fluch und Segen des Bildagenturgeschäfts
06: Behördengänge & Co.
Die Künstlereigenschaft
Anmeldung beim Finanzamt
Anmeldung bei der Gewerbemeldestelle
Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer
Sozialversicherung: Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die VG Bild-Kunst
07: Sinnvolle Werbemaßnahmen
Zielgerichtete Werbung
Flyerwerbung
Visitenkarten
Internetpräsenz
Schaufenstergestaltung
Akquise bei Werbeagenturen und Verlagen
08: Wie erledige ich professionell, effizient, finanziell erfolgreich und rechtlich sicher meinen ersten Fotojob?
Angebotserstellung
Bestätigungsschreiben
Abwicklung
Rechnungsstellung
Mahnwesen
09: Rechtliches
10: Steuern
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer
Die Frage des richtigen Steuersatzes
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Ausblick
Nützliche Links und Literatur-Empfehlungen
Alles muss seine Ordnung haben… Meldet eure Tätigkeit als Fotograf an, um Ärger mit den Behörden oder Kammern zu vermeiden.
Die Künstlereigenschaft
Künstler oder Gewerbetreibender? Das ist die Frage, die sich jeder stellen muss, der damit beginnen möchte, mit seinen Fotos Einnahmen zu erzielen.
Noch bevor ihr euch beim Finanzamt meldet, um die Aufnahme eurer beruflichen Tätigkeit als Fotograf anzumelden, solltet ihr euch genauestens Gedanken machen über den Status eures Fotografendaseins und über den (oder die) zukünftig ausgeübten Tätigkeitsbereich(e).
Es ist ein Unterschied, ob ihr euch als Fotodesigner, der hauptsächlich künstlerische Fotografien erstellt, oder als gewerbetreibender, handwerklich arbeitender Fotograf anmeldet. Letzteres hat zur Konsequenz, dass ihr zusätzlich zur Einkommensteuer ab einem gewissen Verdienst noch Gewerbesteuern und IHK- oder Handwerkskammer-Beiträge (Pflicht-Mitgliedschaft! Siehe unten!) zu zahlen hättet. Macht ihr euch als Fotodesigner freiberuflich selbstständig, also als Künstler, so entfällt die Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuern und Kammer-Beiträgen.
Allerdings ist es so, dass nicht jeder frei nach Belieben entscheiden kann, ob er oder sie sich als Fotodesigner(in) oder handwerklich arbeitende(r) Fotograf(in) selbstständig macht. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. So kann ein Porträtfotograf, der überwiegend biometrische Passfotos anfertigt, sich nicht darauf berufen, künstlerisch tätig zu sein.
Bei der Unterscheidung, welche Fotografien als künstlerisch anzusehen sind und welche nicht, wird im Steuerrecht für die Anerkennung der Künstlereigenschaft gefordert, dass neben der Beherrschung der Technik vor allem etwas „Eigenschöpferisches“ in den Fotos enthalten ist und zudem eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht wird. Verlangt wird also eine persönliche Handschrift und eine schöpferische Note in den Fotografien.
Weitere Kriterien, die einen künstlerisch arbeitenden Fotografen vermuten lassen, ist seine Mitgliedschaft in Künstlerverbänden, regelmäßige Ausstellungen und öffentliche Anerkennung (beispielsweise durch verliehen bekommene Kunstpreise), eine künstlerische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium, etc.
Kontraproduktiv für eine Anerkennung als Künstler wäre die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle, da hierfür das Überwiegen einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit Voraussetzung ist, was dann allerdings der Künstlereigenschaft widerspricht.
Die Form, wie eure Fotos verwendet werden, also beispielsweise im Rahmen der Werbung für ein Unternehmen, ist seit einigen Jahren und entsprechendem Gerichtsurteil nicht mehr entscheidend für die Einstufung. Bei unterschiedlicher Auffassung mit den Finanzbehörden sollte ein neutraler, kundiger Gutachter in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden, dessen Urteil den Ausschlag gibt.
Anmeldung beim Finanzamt
Beim Finanzamt muss sich jeder anmelden, der eine freiberufliche Tätigkeit als Fotograf aufnimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen nur gelegentlich erzielt werden oder regelmäßig; sprich: ob ihr hauptberuflich oder nebengewerblich tätig seid. Die Mitteilung kann in Form eines einfachen Schreibens erfolgen, eine persönliche Vorstellung ist nicht vonnöten. Nach der Anmeldung bekommt ihr eine Steuernummer zugeteilt, die auf jeder ausgestellten Rechnung zu stehen hat. Alternativ zur Steuernummer kann auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet werden.
Unter der Webadresse https://www.formulare-bfinv.de (Menüpunkt: Vergabe einer USt-ID) findet ihr den Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Anmeldung bei der Gewerbemeldestelle
Wenn ihr festgestellt habt, dass ihr aber eher als handwerklich arbeitender Fotograf einzustufen seid, also vornehmlich Pass-, Porträt- und Hochzeitsfotos anfertigt, bei denen ihr keine oder nur wenig Möglichkeiten zur künstlerischen Gestaltung habt, so ist eine Anmeldung beim Gewerberegister der Gemeinde vorzunehmen. Es besteht nach Paragraf 14 GewO (Gewerbeordnung) Anzeigepflicht. Zuständig für das kommunale Gewerberegister ist das jeweilige Ordnungsamt.
Für die Anmeldung (persönliches Erscheinen) eines genehmigungsfreien Gewerbes benötigt ihr einen Personalausweis oder Reisepass. Einige Ämter bieten aber auch schon Online-Anmeldungen an. Die Gewerbeanzeige ist gebührenpflichtig und kostet zwischen 20,- und 40,- Euro.
Seit wenigen Jahren kann sich mittlerweile jedermann als handwerklich arbeitender Fotograf selbstständig machen; den „Meisterzwang“ bei Fotografen gibt es nicht mehr. Der Meisterbrief ist keine Voraussetzung mehr für die Führung eines Fotobetriebes.
Andere Ämter, wie Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt oder auch die Industrie- und Handelskammern, werden nach erfolgter Gewerbeanmeldung automatisch hierüber informiert, sodass ihr euch diese zusätzlichen Wege sparen könnt.
Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer
Gewerbetreibende sind automatisch Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer. Für sie besteht eine Pflichtmitgliedschaft und damit eine Meldepflicht, die aber mit der Anmeldung des Gewerbes beim Ordnungsamt erfüllt wird.
Eine Ausnahme besteht, wenn ihr einen (Foto-) Handwerksbetrieb führt. Dann ist nicht mehr die IHK, sondern die Handwerkskammer zuständig. Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften von 2003 gehört der Beruf des Fotografen zu den zulassungsfreien Berufen, sodass er ab dem 01.01.2004 auch ohne bestandene Meisterprüfung ausgeübt werden kann. In die Handwerksrolle müsst ihr aber dennoch eingetragen werden und damit auch Beiträge an die Handwerkskammer zahlen.
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Wer allerdings künstlerisch (als Freiberufler) oder publizistisch tätig ist, braucht die Aufnahme seiner Berufstätigkeit weder bei der IHK noch bei der Handwerkskammer anzumelden, denn Künstler und Publizisten sind von der Pflichtmitgliedschaft befreit.
Sozialversicherung: Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
Die Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK) sind äußerst günstig, da die Versicherten hier nur in etwa die Hälfte der Beiträge aufbringen müssen. Die andere Hälfte wird vom Bund und von den Verwertern der Arbeiten der Künstler und Publizisten zugeschusst, also beispielsweise von den Verlagen, Galerien, Werbeagenturen, Konzertveranstaltern, etc.; also allen, die – bezogen auf Fotografen – die Bilder durch Veröffentlichung nutzen. So heißt es bei der KSK: „Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.“
Durch diese Regelung werden die selbstständigen Künstler und Publizisten also ähnlich gestellt wie festangestellte Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat folglich versucht, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Künstler und Publizisten in der Regel freiberuflich tätig sind und nicht dauerhaft einem einzigen Arbeitnehmer dienen.
Die Künstlersozialkasse steht nach dem Gesetz also künstlerisch arbeitenden Fotografen offen, aber genauso auch Bildjournalisten und Pressefotografen, da diese publizistisch tätig sind.
Zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse können sich auch Pressefotografen bewerben.
Es ist seit einigen Jahren nicht mehr entscheidend, ob derjenige, der künstlerische Fotos gemacht hat, bei der KSK versichert ist, wenn es darum geht, dass Verwerter wie Werbeagenturen eine Abgabe an die KSK zahlen müssen. Was nunmehr zählt, ist die Leistung, die erbracht wurde.
Es reicht nicht, einfach „nur“ künstlerisch-anmutende Fotos zu machen. Ihr müsst beim Antrag auf Aufnahme in die KSK auch nachweisen, dass ihr das Fotografieren mit der Absicht ausübt, Einkommen zu erzielen. Über die Aufnahme entscheidet die Prüfungskommission der KSK.
Zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme sind vom Bewerber einzureichen, soweit vorhanden:
- Nachweis über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, z. B. Diplom-Urkunde, Abschlusszeugnis, Studienbescheinigung
- Verträge mit Auftraggebern (nicht älter als 1 Jahr)
- Abrechnungen der Auftraggeber über die gezahlten Honorare oder vom Bewerber erstellte Rechnungen nebst Bankbeleg über den Erhalt der Rechnungsbeträge
- Eigenes aktuelles Werbematerial (z. B. Prospekte, Plakate, Faltblätter, Handzettel, Ausdruck des Internetauftritts)
- Wertungen von dritter Seite (z. B. Preise, Stipendien)
- Einige exemplarische Nachweise über Veröffentlichungen / Ausstellungen / Konzerte / Aufführungen (z. B. Zeitungsartikel, Vorankündigungen, Ausstellungseinladungen, Auszüge aus Katalogen); diese Nachweise sollten nicht älter als 1 Jahr sein
- Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden oder Versorgungseinrichtungen
- Nachweis über die Anerkennung in den Fachkreisen der bildenden Künstler
- Andere Tätigkeitsnachweise
Wer den ganzen Tag nur biometrische Passfotos anfertigt, wird bei der Künstlersozialkasse keine Gnade finden, wenn er seinen Aufnahmeantrag einsendet. Macht der Bewerber jedoch Fotos wie dieses hier gezeigte, ist es schon wahrscheinlicher, dass er in die KSK aufgenommen wird.
Die Beitragshöhe für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die monatlich vom Versicherten aufzubringen ist, richtet sich nach der Höhe des „voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens“ des Fotografen. Das „Jahresarbeitseinkommen“ ist die Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, also der Gewinn. Aufgrund der typischen Schwankungen des Einkommens bei Künstlern hat sich der Gesetzgeber entschieden, nicht das monatliche Einkommen als Berechnungsgrundlage zu verwenden, sondern das jährliche. Das voraussichtliche Jahreseinkommen des kommenden Jahres wird im Herbst des Vorjahres (spätestens bis zum 1. Dezember) vom Versicherten geschätzt und an die KSK anhand des „Vordrucks zur Angabe des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens“ gemeldet.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Kraft Gesetz ist jeder Unternehmer Mitglied in einer Berufsgenossenschaft. Diese Pflichtmitgliedschaft dient dazu, für alle Unternehmer eine Basis zu geben für eine (gesetzlich vorgeschriebene) Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaft ist.
Die Berufsgenossenschaft entschädigt bei:
- Arbeitsunfällen
- Wegeunfällen (also zum Beispiel auch bei Unfällen auf dem Weg zum Kunden)
- Berufskrankheiten
Die Berufsgenossenschaft übernimmt bei Arbeitsunfällen die Kosten für die medizinische Behandlung. Vorausgesetzt, ihr habt euch rechtzeitig angemeldet. Ein Arbeitsunfall kann schneller passieren, als man denkt: So bin ich schon öfters beim Fotografieren von der Leiter gefallen. Glücklicherweise trug ich bisher nur ein paar Schrammen und blaue Flecken davon.
Pflichtversichert sind Fotografen (auch als freischaffende Künstler) bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), zuständig innerhalb der BG ETEM ist die Branchenverwaltung Druck und Papierverarbeitung. Eine privat abgeschlossene freiwillige Unfallversicherung befreit nicht von der Zwangsmitgliedschaft.
Die Höhe des zu zahlenden Beitrages berechnet sich nicht vom Einkommen. Jeder Selbstständige wählt selbst eine Versicherungssumme, woran sich dann die finanziellen Leistungen der Berufsgenossenschaft im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalles orientieren.
Die VG Bild-Kunst
Die VG Bild-Kunst (VG = Verwertungsgesellschaft) ist „ein von den Urhebern gegründeter Verein (…) zur Wahrnehmung ihrer Rechte“. Genannt werden Künstler, Fotografen und Filmurheber als Wahrnehmungsberechtigte. Mit der VG Bild-Kunst können diese folglich einen Wahrnehmungsvertrag, durch welchen die Rechtewahrnehmung auf die VG Bild-Kunst übertragen wird, abschließen, der ihnen zusätzliche Einnahmen ermöglicht.
Die Aufgaben der VG Bild-Kunst sind damit vergleichbar mit der Tätigkeit der VG Wort und mit der der GEMA (GemA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
Als Aufgaben der VG Bild-Kunst werden genannt:
- Inkasso und Verteilung von pauschalen Urheberrechtsabgaben
- Lizenzierung und Durchsetzung von individuellen Rechten
- Politische und rechtliche Stärkung des urheberrechtlichen Schutzes
Die durchaus berechtigten Forderungen Dritten gegenüber (gelegentlich wird auch von Zweitnutzungsrechten gesprochen) hätte der einzelne Fotograf niemals – aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder praktischer Erwägungen – geltend machen können. Gesetzlich ausgeschlossen ist beispielsweise die Einzelforderung, die sich aus der Bibliothekstantieme ergibt; hier werden nur Kollektivforderungen akzeptiert, was verständlich ist, wenn man sich den Verwaltungsaufwand vorstellt, wenn jeder Bildautor einzeln Forderungen gegenüber den Bibliotheken geltend machen würde aufgrund dessen, dass Bücher im Bestand seine Fotos beinhalten (und von vielen Menschen angeschaut werden). Gleiches gilt für die Pressespiegelvergütung (gerade die Zeitschriften, die im Lesezirkel sind und beispielsweise im Wartezimmer bei Ärzten zu finden sind, werden von vielen Menschen gelesen) und der Fotokopierabgabe (Bücher werden oftmals fotokopiert, wodurch dem Autor und den Verlagen Honorar entgeht).
Auch die Anzahl der in meinen Foto-Lehrbüchern (hier ein Auszug aus der neuen Auflage des Buches Moderne Erotische Digital-Fotografie) verwendeten Fotos wurde von mir bei der VG Bild-Kunst gemeldet.
Fotografen können also, nachdem sie Mitglied geworden sind, bei der VG Bild-Kunst ihre individuellen Veröffentlichungen melden, was übrigens sehr komfortabel online geschehen kann. Die gängigsten Veröffentlichungen werden hier Bildverkäufe an Zeitschriften sein. Aber auch Auftragsarbeiten, die vom Kunden im Internet platziert (was bei Werbefotos regelmäßig der Fall sein dürfte) oder auf Buchtiteln oder Musik-CDs veröffentlicht wurden, können gemeldet werden.
Damit sie bei der Ausschüttung mit berücksichtigt werden können, ist eine fristgerechte Anmeldung der Ansprüche durch Ausfüllen der Meldeformulare allerdings Voraussetzung. Meldeschluss für Papierformulare ist der 30. Juni; Online-Meldungen werden bis zum 31. Oktober berücksichtigt.
Kalender-Veröffentlichungen werden allerdings nicht von der VG Bild-Kunst berücksichtigt. Es gibt zwar bei dem Online-Meldungsmenü eine Eintragsmöglichkeit bei der Meldekarte Buch, doch die Meldung kann nicht abgeschickt werden; es erscheint eine Fehlermeldung, dass Kalender nicht berücksichtigt werden können.