Rechtliches

Auch in der Fotografie gilt es einige wichtige Gesetze zu beachten, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Auch wenn die Konsequenzen nicht gleich bedeuten, dass man in Handschellen abgeführt wird. Finanzielle Folgen sind oft nicht weniger unangenehm.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

„Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis“ heißt der Untertitel des Buches Fotografie und Recht, welches ich zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Kötz geschrieben habe. Hierin findet ihr ausführliche Fallschilderungen und Lösungen zu Rechtsfragen rund um die Fotografie. Für alle, die sich näher mit diesem Thema beschäftigen wollen oder müssen.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

1. Urheberrechtsschutz:

Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch beim Anfertigen eines Fotos; er muss also nirgendwo angemeldet werden. Er gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sofern es sich um ein Lichtbildwerk handelt, also eine Fotografie, die gestaltet aufgenommen wurde. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von den Kriterien der „persönlichen und geistigen Schöpfung“. Handelt es sich bei dem Foto um ein einfaches Knipsfoto, was man als einfaches Lichtbild bezeichnet, besteht der Urheberrechtsschutz „nur“ für die Dauer von 50 Jahren seit Entstehung.

2. Namensnennung:

Laut Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber das Recht zu, bei Veröffentlichung eines oder mehrerer seiner Fotos namentlich genannt zu werden. Dies hat so zu erfolgen, dass der Name dem jeweiligen Foto zugeordnet werden kann.

3. Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild:

Ein Foto, auf dem eine Person abgebildet ist, darf nur veröffentlicht werden, wenn diese Person der Veröffentlichung zugestimmt hat. Ausnahmen: wenn die Person nur als „Beiwerk“ erscheint oder wenn derjenige als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen ist.

Vor der Veröffentlichung von Modellfotos solltet ihr die schriftliche Erlaubnis der abgebildeten Person einholen. Die Zahlung eines Modellhonorars setzt im Zweifelsfall die Einwilligung zur Veröffentlichung voraus.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

4. Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit:

Bei Veranstaltungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden, also auch bei Demonstrationen, müssen die teilnehmenden Menschen hinnehmen, dass sie fotografiert werden. Gleiches gilt, wenn das Foto als Dokumentation eines Zustandes anzusehen ist, denn dann handelt es sich um eine Aufnahme aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das „Herausschießen“ einzelner Personen hingegen wäre nicht erlaubt, hier wäre die Einholung der Erlaubnis vor Veröffentlichung des Fotos notwendig.

Wenn Fotos, die in der Öffentlichkeit gemacht wurden, für die Werbung verwendet werden sollen, ist es wichtig, dass man die Passanten nicht erkennen kann. Oder man bucht Statisten, die dafür ein Modellhonorar bekommen. Die Gesetze machen also Unterschiede bezüglich der Verwendung der Fotos. Die (informierende) Presse darf mehr als die Werbung.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

5. Hausrecht:

Wer in geschlossenen Räumen (zum Beispiel im Hotelzimmer, in einer Zahnarztpraxis, in einer Eiskunstlaufhalle, etc.) oder auf dem Gelände eines anderen (zum Beispiel bei einer Sportveranstaltung, im Schwimmbad, etc.) fotografiert, benötigt hierfür eine Erlaubnis, wenn er die Fotos veröffentlichen möchte.

Es gilt das Hausrecht, was bedeutet, dass der Eigentümer oder Besitzer bestimmen kann, ob er das Anfertigen von Fotos (und deren Veröffentlichung) duldet oder nicht. Am besten, ihr besorgt euch ein Location Release, welches ihr vom Hausherren unterschreiben lasst, wenn geplant ist, dass die Fotos veröffentlicht werden sollen.

Wenn man on location fotografiert, sollte man darauf achten, ein Location-Release vom Besitzer unterschrieben zu bekommen. Ein für die Dauer des Fotoshootings zeitlich begrenzter Mietvertrag erfüllt den gleichen Zweck. Die Buchung eines Hotelzimmers, ohne dass das Hotel-Management weiß, dass ihr dort Fotos machen wollt, gilt aber nicht als Zahlung einer Locationgebühr.

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6. Konzertfotos:

Wer auf einem Konzert fotografieren möchte, benötigt hierfür in der Regel eine Akkreditierung, also die Erlaubnis des Hausherren beziehungsweise des Veranstalters, der für die Dauer des Konzertes als Hausherr anzusehen ist.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

Wer auf einem Konzert fotografiert, muss das Hausrecht des Veranstalters beachten. Im Allgemeinen hat sich leider durchgesetzt, dass bei Konzerten nur während der ersten 3 Lieder fotografiert werden darf, und das auch noch ausschließlich ohne Blitz. In den meisten Fällen ist außerdem eine Akkreditierung nötig; Ausnahmen gibt es da nur bei Auftritten weniger bekannter Künstler in kleineren Clubs.

Erkundigt euch vor dem Konzert genau, welche Bedingungen für das jeweilige Konzert gelten. „Knebelverträge“ (beispielsweise, wenn die Fotografen die Fotos vor Veröffentlichung vom Management erst „absegnen“ lassen müssen) solltet ihr nicht eingehen; dann ist es ratsamer, dass die Konzertfotografen gemeinsam die Veranstaltung boykottieren. Auch dieses Foto hat die bei Konzertfotos mittlerweile typische Perspektive, die dadurch entsteht, dass nur vom Konzertgraben aus, der sich unmittelbar vor der Bühne befindet, fotografiert werden darf.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

7. Panoramafreiheit:

Werke, die sich „bleibend“ (dauerhaft) an öffentlichen Wegen und Straßen und Plätzen befinden, dürfen im Regelfall fotografiert und die Ergebnisse auch veröffentlicht werden. Hiervon erfasst ist nur die äußere Ansicht. Es darf auch kein Privatgelände betreten werden, um die Aufnahme machen zu können.

Ist das Werk nur vorübergehend „installiert“, so darf eine kommerzielle Verbreitung der Fotos nicht erfolgen, es sei denn, der Urheber der Installation hat euch hierfür die (schriftliche) Erlaubnis erteilt.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

In Deutschland gilt das Prinzip der „Panoramafreiheit“. Sofern ihr ohne Zuhilfenahme irgendwelcher Hilfsmittel, wie zum Beispiel eines Hochstativs oder einer Leiter, fotografiert, ist dies erlaubt. Voraussetzung ist ferner, dass ihr dies von einem Standpunkt aus macht, der sich ebenerdig auf einer öffentlich zugänglichen Straße (oder Weg oder Platz) befindet.

8. Recht am Bild von Gegenständen:

Niemand kann einem anderen verbieten, beispielsweise dessen Auto oder Jacht in der Öffentlichkeit zu fotografieren. Ein Recht am Bild von Gegenständen gibt es nicht.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

Der Besitzer der Yacht könnte mir nicht verbieten, sein schickes Motorboot zu fotografieren und das Foto zu veröffentlichen. Gegebenenfalls muss bei solch einem Foto aber das Hausrecht des Jachthafen-Betreibers beachtet werden.

9. Nachstellen von Fotomotiven:

Die Veröffentlichung von nachgestellten Fotos ist verboten. Dies gilt auch, wenn die Fotos nicht-kommerziell, zum Beispiel im Internet in der fc, präsentiert werden.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

Auch Hobbyfotografen dürfen nicht die Werke bekannter Künstler nahezu identisch kopieren und ins Internet stellen. Erlaubt ist lediglich die „freie Benutzung“ eines anderen Werkes, wenn das Ergebnis ein „eigenständiges Werk“ ist und das Werk des anderen nur als Vorlage für eigene Bearbeitungen dient. Dies nennt man dann „freie Benutzung“. Wichtig dabei ist, dass die „entlehnten Züge des ursprünglichen Werkes“ durch die Bearbeitung „verblassen“.

10. Paparazzifotos:

Wer Prominente fotografiert, sollte seine Rechte kennen, bevor er die Fotos zur Veröffentlichung freigibt. Handelt es sich um einen Prominenten, der als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen ist (dies ist bei Monarchen und Regierungschefs der Fall, aber auch bei Moderatoren wie Jauch und Stefan Raab, bei Spitzensportlern, die regelmäßig im Rampenlicht stehen wie Michael Schumacher, etc.), so dürfen die Fotos ungefragt veröffentlicht werden, es sei denn, die Privatsphäre des Prominenten würde verletzt.

Es muss also immer eine Abwägung erfolgen zwischen Pressefreiheit und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutzinteresse der Prominenten andererseits. Wird ein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung fotografiert, so hat das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor den Interessen des Prominenten. Die Zeitschriften der Regenbogenpresse, die als Abnehmer für solche Fotos infrage kommen, wissen in der Regel aber recht genau, ob die jeweiligen Fotos abgedruckt werden dürfen.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn die Aufnahmen nicht heimlich aufgenommen wurden, sondern der oder die Prominente (hier: Daniela Katzenberger) der Veröffentlichung zugestimmt und hierfür Modellhonorar bekommen hat (und ein Model Release vorliegt).

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Auftragsfotos als Referenz:

Wenn ihr euren Kunden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen eingeräumt habt (wovon bei bezahlten Auftrags-Fotoshootings regelmäßig auszugehen ist), müsst ihr eine ausdrückliche (schriftliche) Erlaubnis haben, um die Fotos als Eigenwerbung auf eurer Internetseite präsentieren zu dürfen!

Dieser Punkt ist den meisten Fotografen gar nicht bekannt, gewiss auch schwer verständlich, aber so ist nun mal die Rechtslage. Am besten, ihr vereinbart mit euren Kunden schon vorab, dass ihr einzelne Fotos aus dem Shooting für eure Eigenwerbung auf eurer Internetseite (und am besten auch gleich noch auf Flyern, die ihr als Eigenwerbung verteilt) nutzen dürft!

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

Wenn ihr Fotos von einem Auftrag auf eurer Internetseite oder anderweitig für eure Eigenwerbung verwenden möchtet, solltet ihr eine schriftliche Einverständniserklärung eures Kunden haben.

12. Geklaute Fotos:

Wenn jemand eines oder mehrere eurer Fotos widerrechtlich (also ohne eure Erlaubnis) veröffentlicht, hat er: erstens dies zu unterlassen, zweitens die Fotografie wieder zu beseitigen (zum Beispiel von seiner Internetseite zu löschen), drittens Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Veröffentlichung erfolgte und viertens euch Schadenersatz zu zahlen.

13. Gewandelte Überzeugung:

Ein Fotomodell kann nicht nach ein paar Jahren einseitig und einfach so den bestehenden Modellvertrag mit einem Fotografen kündigen, auch nicht, wenn es sich bei den Aufnahmen um Aktfotos handelt. Der Grund muss schon tief greifender Natur sein, beispielsweise, wenn das Modell nachhaltig ein neues Leben als Nonne in einem Kloster begonnen hat.

Selbst wenn das Gericht eine „gewandelte Überzeugung“ anerkennt, heißt das nicht, dass der Fotograf einfach so auf seine Rechte aus dem bestehenden Modellvertrag zu verzichten hat. In den meisten Fällen wird eine Entschädigungszahlung seitens der abgebildeten Person an den Fotografen zu leisten sein.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

14. Zweckübertragungsregel:

Wer zum Beispiel einen Verlagsvertrag über einen Bildband abschließt und die Rechte „am Werk“ dem Verleger überträgt, hat damit bezweckt, dass der Verleger die Fotos gesammelt in Form eines Bildbandes drucken lässt und anschließend die Bildbände an den Buchhandel verkauft. Auch der Verleger wird bei Abschluss des Verlagsvertrages nichts anderes bezweckt haben.

Wenn nun nach einiger Zeit der Verleger einzelne Fotos herausnimmt und an die Presse in einem anderen Zusammenhang verkauft, weil es sich beim abgebildeten Modell um eine Prominente handelt, so widerspricht dies der Zweckübertragungsregel und ist nicht zulässig.

Wenn zwei Vertragsparteien unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung eines Vertrages haben, ist die Zweckübertragungsregel heranzuziehen. Auch ich hatte einen solchen Fall, als der Verleger eines meiner Bildbände die Fotos von Cora Schumacher einzeln an die Presse verkaufen wollte.

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15. Unwesentliches Beiwerk:

Immer wieder kommt es vor, dass Fotos, ohne dass vorher die Erlaubnis vom Urheber eingeholt wurde, von Privatleuten oder Grafikern verwendet werden. Die Fotos finden Verwendung als Hintergründe, als Teil des Layouts von Firmenkatalogen, etc. Argumentiert wird, dass Fotos, wenn sie als unwesentliches Beiwerk anzusehen sind, frei verwendet werden können. Die Argumentation ist hier falsch: Fotos, auch wenn sie nur ausschnittsweise verwendet werden, sind in solchen Fällen nicht als unwesentliches Beiwerk anzusehen. Ein unwesentliches Beiwerk wäre beispielsweise bei einer Aufnahme einer Fußgängerzone ein Werbeplakat im Schaufenster eines der vielen abgebildeten Geschäfte.

Kommerzielle Fotografie Teil 09: Rechtliches

Am wenigsten Ärger kann man bekommen, wenn man im eigenen Studio abstrakte Fotos macht. Auch Landschaftsaufnahmen sind unproblematisch. Doch selbst wenn ihr immer korrekt vorgeht, könnt ihr selbst Betroffene sein, wenn andere eure Fotografien widerrechtlich verwenden. Auch dann sollte man seine Rechte kennen. Wird ein solches Foto ohne meine Erlaubnis genutzt, kann ich Unterlassung verlangen, auf Beseitigung drängen und Auskunft über den Umfang der Veröffentlichung verlangen. Außerdem kann ich Schadensersatzansprüche geltend machen. Zumindest hätte der Verletzer eine fiktive Lizenzgebühr zu zahlen, die beispielsweise nach den MFM-Honorarempfehlungen berechnet werden könnte. Zusätzlich die vermutlich entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.